Auswärtstätigkeit – Fahrtkosten und Verpflegungsaufwand steuerlich absetzen

 Mit den folgenden Möglichkeiten, kannst du wirklich sehr einfach einen vierstelligen Betrag vom Finanzamt wieder bekommen – netto aufs Konto 🙂

Denn in deiner Steuerklärung kannst du mit Hilfe der sogenannten Werbungskosten dein zu versteuerndes Einkommen deutlich senken.

In diesem Blog geht es speziell um die Kosten im Rahmen einer sogenannten Auswärtstätigkeit. Solltest du noch mehr über die anderen gängigen Werbungskosten erfahren wollen, dann kannst du dir hierzu im Anschluss meinen Blogartikel zum Thema “Werbungskosten”, welchen du ebenfalls auf der Homepage findest, anschauen.


 

→ Stellt sich nun die Frage:

„Was ist eine Auswärtstätigkeit?“

Das Wort Auswärtstätigkeit ist ja leider (wie so vieles im Steuerrecht) nicht selbsterklärend und auch im Gesetz gibt es keine eindeutige Definition hierzu. Dabei ist es eigentlich ganz einfach…

Wenn du deiner Arbeit nicht nur an einem festgeschriebenen Ort nachgehst, sondern du an weiteren Orten arbeitest, dann zählen alle Arbeiten, die du an den weiteren Orten verrichtest als Auswärtstätigkeit.

Ich merke mir hierzu immer die beiden folgenden Beispiele:

In deinem Arbeitsvertrag ist eine erste Tätigkeitsstätte festgeschrieben und du musst aber auch an anderen Orten arbeiten, wie zum Beispiel oft im Einzelhandel….Das heisst, in deinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass deine erste Arbeitsstätte beispielsweise in der Filiale in der Müllerstraße liegt. Außerdem musst du aber des öfteren auch in den Filialen in der Kaiserstraße und Wilhelmstraße arbeiten, dann sind die Filialen Kaiserstraße und Wilhelmstraße deine Auswärtstätigkeiten. Ähnlich wie beim Fußball, wo jede Mannschaft ihr Heimstadion hat, aber auch regelmäßig zu Auswärtsspielen fährt.

Oder aber es ist gar kein fester Ort vertraglich definiert und du arbeitest an sich wechselnden Orten, dann sind alle diese Orte eine Auswärtstätigkeit, wie oftmals bei Bauarbeitern.Also eher die reisenden Tätigkeiten.


 

Welche Berufsgruppen können das also nutzen ?

Dafür dass diese Möglichkeit gar nicht so bekannt ist, betrifft es letztendlich dennoch Millionen von Arbeitnehmern und Selbstständige in Deutschland

Hierzu zählen insbesondere

→ Fast alle fahrenden Berufe, wie Busfahrer, Bahnfahrer- und Zugpersonal, LKW-Fahrer, Kuriere, etc.

→ Post- und Paketboten

→ Flugbegleiterinnen

→ Sicherheitspersonal

→ fast alle handwerklichen Berufe, auf Grund der meist wechselnden Baustellen und Einsatzorte

Diese Liste ist wirklich lang, prüft einfach ob bei eurer Tätigkeit die vorher beschriebenen Anforderung erfüllt werden.


 

Wie kommst du zu deiner Erstattung?

Sollten die genannten Bedingungen auf dich zutreffen, dann kannst du in der Regel zwei große Kostenpositionen für dich bilden.

  1. Die Fahrtkosten: Hierbei kannst du ab dem ersten Kilometer entweder die wirklich entstandenen Kosten absetzen oder aber und das ist meine Empfehlung um es einfach zu haben du setzt pro Kilometer 30 Cent als Kosten ab und das nicht wie bei der normalen Entfernungspauschale nur für den Hinweg sondern auch für den Rückweg !!! Je nachdem wie weit du also zur Arbeit gefahren bist lohnt sich das durch die Verdoppelung richtig. Die errechneten Kosten trägst du dann in der Anlage N Seite”Auswärtstätigkeit” Zeile 49 ein.

  2. Der Verpflegungsmehraufwand: Da es laut dem Gesetzgeber, für Menschen die an unterschiedlichen Orten arbeiten schwieriger ist sich zu verpflegen, weil sie zum Beispiel keine feste Kantine mit vom Arbeitgeber subventionierten Mahlzeiten haben oder keine Büroküche, in der sie sich ihr mitgebrachtes Essen warm machen können, steht diesen, der sogenannten Verpflegungsmehraufwand zur Verfügung. Dieser ermöglicht es, dass du pro Tag an dem du länger als 8 Stunden auf Grund der Arbeit „auswärts“ bist 12,- als Pauschale ansetzen kannst, solltest du sogar länger als 24 Stunden unterwegs sein , sind es 24 € pro Tag. Die genannten Zeiten gelten ab Verlassen des Wohnortes, bis zur Rückkehr – natürlich auf direktem Weg und nicht wenn du noch einkaufen warst oder Freunde und Familie besucht hast 😉  Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten und auch Tätigkeiten im Ausland, gibt es dann noch Sonderregelungen für An- und Abreisetage , hierbei bekommst du pauschal für den An- und Abreisetag ebenfalls 12,- €. Im Ausland gelten für jedes Land andere Tagessätze, die du verwenden kannst, hierzu habe ich dir einen Link (http://www.reisekostenabrechnung.com/verpflegungsmehraufwand-2016/) zu einer Übersicht beigefügt, prüfe aber in der Zukunft immer, welcher der dann gültige Sätze gerade aktuell ist. Die geltend zu machenden Kosten trägst du dann ebenfalls in der Anlage N (für Nichtselbstständige Tätigkeit) auf der Seite Auswärtstätgikeit in den Zeilen 52-54 für Aufenthalte in Deutschland und in danach folgenden Zeilen für Auslandsaufenthalte ein.

  3. BEACHTE: Beim Verpflegungsmehraufwand ist aber zu beachten, dass dieser maximal 3 Monate für die gleiche Auswärtstätigkeit bzw. den gleichen Ort gezahlt wird und wenn dir dein Arbeitgeber die Verpflegung stellt du einen gewissen Prozentsatz nicht absetzen darfst – mehr dazu findest du auch auf der Seite (http://www.reisekostenabrechnung.com/verpflegungsmehraufwand-kuerzen/)


 

Lohnt sich das?

Kurze Antwort: Ja, es lohnt sich !!!!

An einem Beispiel wird das schnell deutlich

nehmen wir an du warst im letzten Jahr an 218 Tagen arbeiten und dadurch immer länger als 8 Stunden auswärts. Insgesamt hattest du um es einfach zu machen fünf Arbeitsorte mit folgenden Entfernungen und Arbeitstagen:

1.Arbeitsort 19 km entfernt und 54 Arbeitstage

2. Arbeitsort 4 KM entfernt und 33 Arbeitstage

3. Arbeitsort 11 Km entfernt und 47 Arbeitstag

4.Arbeitsort 28 km entfernt und 60 Arbeitstage

5. Arbeitsort 8 km entfernt und 24 Arbeitstage

Nun rechnest du für jeden Arbeitsort deine pauschalen Fahrtkosten aus,

also für den ersten Arbeitsort 24 KM mal 2 (Hin- und Rückweg) mal 54 Arbeitstage mal 30 Cent = 777,60 ,- €

ergibt beim 2.Arbeitsort → 4 km x 2 (Hin- und Rückweg zählt) mal 33 Tage mal 30 Cent 79,20€

beim dritten Arbeitsort → 11 km x 2 mal 47 Tage mal 30 Cent → 310,20

beim vierten Arbeitsort –>  1008,- €

und beim fünften Arbeitsort → 115,20 €

Als Fahrtkosten ergeben sich somit circa 2290,- €

Da du auch immer länger als 8 Stunden auswärts warst, erhältst du zusätzlich für deinen Verpflegungsmehraufwand an 218 Arbeitstagen jeweils 12,- € pro Tag, was einen Betrag von 2616,- € ergibt

Zusammen also Gesamtkosten nur in diesem Teilbereich der Steuer von 4906,- €

Da das Finanzamt für den gesamten Bereich der Werbungskosten jährlich nur 1000,- € im Rahmen des Arbeitnehmerpauschbetrages automatisch absetzt und du mit der Auswärtstätigkeit allein 3906,- € mehr geltend machen kannst, erhältst du beispielsweise bei einem Jahrebruttoeinkommen von 25.000,- € und einem sich daraus ergebenden Grenzsteuersatz von knapp 30% eine Steuererstattung in Höhe von rund 1150,- €.

Ich kann also ohne zu übetreiben sagen: JA, es lohnt sich!


 

Im Steuerrecht gibt es natürlich noch viele Ausnahmen und Sonderfälle, solltest du hierzu spezielle Fragen haben die den konkreten Einzelfall betreffen, kann dir ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein sicherlich weiter helfen.

” DEIN GELD IN DEINEN HÄNDEN “

Viel Erfolg dabei …

Dein FinanzNerd