Ein Studium kostet neben der Zeit und Nerven in der Regel auch immer Geld. In den Jahren des Studiums kommen hierbei teilweise mehrere Tausend Euro an Aufwendungen zusammen. Doch ein Großteil der Kosten sind steuerlich absetzbar und ein Student kann in vielen Fällen einen ordentlichen Betrag vom Finanzamt im Rahmen seiner Steuererklärung erstattet bekommen.

Die wichtigste Steuerrechtliche Frage zu Beginn ist immer, um welche Ausbildung bzw. Studium es sich handelt. Hattest du Aufwendungen in einem Erststudium oder hast du bereits einen Abschluss , z. B. aus einem Bachelorstudium oder eventuell eine abgeschlossene Erstausbildung, die mindestens 12 Monate ging und einen Zusammenhang zum jetzigen Studium hatte !?

Die Kosten werden nämlich je nach Art des Studiums steuerlich anders behandelt. Aktuell laufen hierzu mehrere gerichtliche Verfahren, die grob gesagt die Gleichstellung von Erst- und Zweitstudium fordern. Wie in diesen Fällen entschieden wird weiß niemand, also solltest du einige Dinge heute schon beachten. Mehr dazu in meinem Youtube-Video.


Starten wir zunächst mal mit einer Auflistung der häufigsten Kosten im Rahmen eines Studiums:

Voll absetzbar sind zum Beispiel

  • Semester- und Studiengebühren

  • Prüfungs- und Zulassungsgebühren

  • Schreibmaterial

  • Fachliteratur

  • Kosten für die Erstellung der Bachelor und oder Masterthesis

  • Zinsen für den Studienkredit (wichtig: nur die Zinsen)

wiederum teilweise oder mit Pauschalen absetzbar sind zum Beispiel

  • Laptopanschaffung (in Höhe des beruflichen Anteils)

  • Fahrtkosten

  • Verpflegungsmehraufwand

  • Kontoführungsgebühren

  • Bewerbungskosten

und noch einige mehr…

Grundsätzlich musst du die Kosten nicht aktiv mit Belegen nachweisen, sondern du musst diese für Rückfragen des Finanzamtes aufbewahren. Je plausibler deine Angaben sind, umso weniger nachfragen werden vom Finanzamt kommen. Möchtest du versuchen für Schreibmaterial 1000,- € innerhalb eines Jahres absetzen , so wird der Sachbearbeiter das eher nicht ohne Nachweise akzeptieren. Genauso können bei privater und beruflicher Nutzung von technischen Gegenständen wie zum Beispiel einem Laptop nur der berufliche Teil angesetzt werden. Dieser kann aber in der Regel auch nur grob geschätzt werden oder ihr führt ein Computernutzungstagebuch, was sich aber vom Aufwand und Nutzen eher nicht lohnen wird.

Bei Geräten deren Anschaffungspreis bei netto über 410,- € liegt, müssen die Kosten außerdem auf drei Jahre verteilt werden.

Bedenke bitte auch, dass die Anschaffung eines 2500,- Euro teuren Hochleistungscomputer bei vielen Studiengängen, die nicht direkt mit IT/EDV oder aufwendigen Grafikarbeiten zu tun haben auch oft als unverhältnismäßig angesehen werden.

Ein wichtiger Kostenpunkt in der Steuererklärung sind für viele Studenten die Fahrtkosten und die Kosten für Verpflegung . Es lohnt sich hierbei genauer hinzuschauen.

Das Finanzamt unterscheidet hierbei nämlich die Fahrten zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte, welche in der Regel die Uni oder Hochschule ist und alle anderen Fahrten, wie zum Beispiel in die Bibliothek, zu privaten Lerngruppen, zu Seminaren, zu Nebenjobs und Ähnlichen…

Die Fahrten zu ersten Tätigkeitsstätte kannst du mit 30 Cent pro Kilometer für den Hinweg über die Pendlerpauschale ansetzen.

Alle anderen Fahrten werden als Reisekosten sogar mit 30 Cent für den Hin- und Rückweg angesetzt. Zusätzlich kannst du hier den Verpflegungsmehraufwand pauschal berechnen. Für jeden Tag an dem du im Rahmen deines Studiums mehr als 8 Stunden von zu Hause abwesend und nicht direkt in der Uni sondern in einem der anderen Orte bist kannst du seit 2014 12,- € und für alle Jahre davor 6,- € berechnen.

Sollte sich deine Abwesenheit über einen noch längeren Zeitraum erstrecken, zum Beispiel weil du mehrere Tage zu einem Seminar fährst, dann kannst du jeweils für den An- und Abreisetag und pro Tag vor Ort 24,- € addieren.


 

Konkret könnte das wie folgt aussehen.

Du bist an 100 Tagen 17 Kilometer direkt in die Uni gefahren und erhältst hierfür 30 Cent pro Kilometer             –> also 100 x 17 x 0,3 = 510,- €

Außerdem warst du an 60 Tagen in der 18 Kilometer entfernten Bibliothek und 40 Tage mal bei deinem Nebenjob, welcher 7 Kilometer von dir zu Hause entfernt ist.

→ 60 Tage x 36 KM (Hin und Rückweg) x 0,3 € =648,- €

→ 40Tage x 14 KM x 0,3 € = 168,- €

Bleibt noch der Verpflegungsmehraufwand, weil du bei deinen Bibliotheks-Besuchen und deinem Nebenjob an 65 Tagen mehr als 8 Stunden abwesend warst

→ 65 Tage x 12,- € Verpflegungspauschale = 780,- €

Allein aus diesem Bereich könntest du in diesem Fall insgesamt 2106,- € an Kosten für dich geltend machen. Je weiter und öfter du also gefahren bist und umso länger du von zu Hause dafür unterwegs warst, umso mehr lohnt sich das Ganze für dich.


 

Am Ende eines Studiums bleibt ja dann auch noch die Suche nach einem passenden Job. Hierbei kannst du die Fahrten zu Bewerbungsgesprächen ebenfalls mit 30 Cent pro Kilometer Hin- und Rückweg berechnen. Außerdem werden laut dem Finanzgericht Köln für eine schriftliche Bewerbung mit Mappe 8,50 € und für eine Online-Bewerbung 2,50 € akzeptiert. Solltest du tatsächlich höhere Kosten gehabt haben, so kannst du diese natürlich auch angeben, musst sie dann aber gegebenfalls schriftlich nachweisen.


 

Zu guter Letzt bleiben dann noch die beliebten Kontoführungsgebühren in Höhe von pauschal 16,- €, welche du im Rahmen der Werbungskosten für dich geltend machen kannst. Und hierbei kommen wir auch schon zu der vorhin angesprochenen Frage um welches Studium es sich handelt.

Nach aktueller Rechtslage sind die Kosten im Rahmen eines Erststudiums nur als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von aktuell 6.000,- € absetzbar.

Die Kosten für ein Zweit- oder auch Masterstudium sind hingegen ohne Begrenzung als Werbungskosten absetzbar.

Dabei kommt es in erster Linie nicht unbedingt auf die Höhe der absetzbaren Kosten an, sondern auch auf dessen Auswirkungen an.

Der Abzug der Sonderausgaben wirkt sich nämlich immer nur im entsprechenden Jahr direkt aus und wird dort mit den positiven Einnahmen verrechnet. Viele Studenten haben aber im Studium keine oder nur sehr geringe zu versteuernde Einnahmen (denn finanzielle Hilfe von den Eltern, Minijobs, Studienkredite und BaFög zählen nicht dazu) und somit kaum einen Steuervorteil. Weniger als null Euro kann man ja nicht verdienen.

Anders sieht es beim Abzug als Werbungskosten aus. Hierbei werden die Aufwendungen zwar auch von den Einnahmen abgezogen, allerdings mit dem Unterschied, dass Kosten die, welche die Einnahmen übersteigen als Minus bzw. Verlust in die nächsten Jahre mitgenommen werden können. Sollte der Student also über zum Beispiel vier Jahre einen „Verlust“ von insgesamt 10.000,- € geltend machen, dann wird dieser im ersten Jahr der richtigen Einnahmen mit dem Einkommen verrechnet. Je nach dann erzieltem Einkommen können das dann schnell mehrere tausend Euros Steuererstattung sein.


 

Auf Grund der laufenden Prozesse raten viele Experten dazu, die Kosten immer als Werbungskosten abzusetzen. Das Finanzamt wird zwar höchstwahrscheinlich aktuell dieser Absetzung nicht zustimmen, aber wenn du hierzu einen schriftlichen Einspruch mit dem Vermerk der laufenden Prozesse einlegst, wir dein Bescheid nur vorläufig bzw. unter Vorbehalt festgesetzt und bei einer positiven Entscheidung später hast du dann eine Chance auf die neue Rechtsprechung.

Die Sonderfälle wie ein durch das Studium bedingter Umzug mit doppelter Haushaltsführung, ein häusliches Arbeitszimmer, Auslandssemester oder ein duales Studium habe ich in diesem Artikel bewusst weggelassen, damit er nicht zu lang und zu kompliziert wird.

Viel Erfolg beim absetzen – “Dein Geld in  Deinen Händen”