Was ist das Grundbuch – Grundlagen Immobilienfinanzierung
Jeder der mit dem Gedanken spielt ein Grundstück zu erwerben sollte sich relativ frühzeitig mit dem Grundbuch des gewünschten Grundstückes auseinandersetzen.
Dieses ist wie ein Register oder bildlich gesprochen eine Akte mit allen wichtigen rechtlichen und wirtschaftlichen Informationen und wird bis auf zwei Ausnahmen in Deutschland beim Amtsgericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt geführt.
Wer kann das ganze einsehen ?
Eigentlich jeder, solange er ein „berechtigtes Interesse“ an der Einsicht hat. Dieses ist rechtlich nicht genau definiert, beachte bitte es reicht eben nicht, nur aus Spaß mal so anzufragen, sondern dieses berechtigte Interesse muss nachgewiesen werden, z. B. Durch Vorlage eines konkreten Exposés oder im Idealfall auch durch Vollmacht des Eigentümers. Am einfachsten ist das Ganze über einen Notar abrufbar, dieser kann es nämlich elektronisch abrufen … allerdings ist das auch meist der teuerste Weg.
Schauen wir uns nun an, wie das Grundbuch aufgebaut ist und was dort drin steht:
Insgesamt hat ein Grundbuch 5 Bereiche in welche es gegliedert ist. Diese sind:
- die Aufschrift auch gern als Deckblatt bezeichnet→ hierin steht das zuständige Amtsgericht→ sowie die Band- und Blattnummer unter der es dort geführt wird
- Bestandsverzeichnis→ dort beschrieben werden die Lage und Größe des Grundstücks
- I. Abteilung→ der oder die Eigentümer oder Erbbauberechtigte(n)→ in besonderen Fällen auch die Anteile von Gemeinschafts- oder Gesellschaftsverhältnissen (z.B. bei einer Erbengemeinschaft odereiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts kurz GbR)
- II. Abteilung (ganz wichtiger Bereich, denn hier finden sich alle Lasten und Rechte, die nicht in der III. Abteilung einzutragen sind, das können sein)→ ein Wohnrecht, gern genommen, wenn zum Beispiel die Großeltern das Grundstück schon auf die Kinder umschreiben, aber sicher gehen wollen, dass sie dort noch bis zum Tod weiter wohnen können→ ein Vorkaufsrecht→ sogenannter Nießbrauch→ Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke→ Leitungs- und Wegerechte → oder eine eingetragene Auflassungsvormerkung, welche eine bereits notarielle beantragte Eigentumsumschreibung kennzeichnet, was natürlich entscheidend sein kann
- III. Abteilung hier geht es hauptsächlich um die Wirtschaftlichen Belastungen des Grundstücks, nämlich→ Grundschulden und Hypotheken, die zum Beispiel von einer Bank eingetragen sind, hierbei sollte man beachten, dass die dort eingetragenen Summen oft nicht mehr stimmen, weil diese nicht laufend angepasst, sondern nur auf Antrag gelöscht werden. Es ist also wahrscheinlich, dass auch wenn dort noch 250.000,- € oder früher Mark drin stehen, die wirkliche Restschuld des Darlehens mittlerweile geringer ist→ in seltenen Fällen können hier auch noch Rentenschulden eingetragen sein
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